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Pressemitteilung vom 13.02.2025
Aktuelles zum Thema Grundsteuer
Sehr geehrtes Mitglied,
Ihnen ist der kommunale Grundsteuerbescheid 2025 zugegangen und Sie fragen sich, ob es Sinn macht, hiergegen Widerspruch einzulegen.
Klare Antwort: Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid macht nur dann Sinn, wenn gegen ihn gesonderte Einwendungen vorzubringen sind. Dies kann einen fehlerhaften Grundsteuermessbetrag betreffen, einen falschen Hebesatz oder auch schlicht den Umstand, dass ein Flurstück adressatenmäßig nicht richtig zugeordnet wurde.
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform sind jedoch kein Grund, um sich gegen den Grundsteuerbescheid zu wehren. Diese Bedenken hätten entsprechend der Empfehlung von Haus & Grund bereits innerhalb der Einspruchsfrist gegen den sogenannten Grundlagenbescheid (also den Grundsteuerwertbescheid oder in Ausnahmefällen auch gegen den Grundsteuermessbescheid) vorgebracht werden müssen (siehe hierzu aber die SONDERREGELUNG unten).
Selbst wenn Sie damals gegen den Grundlagenbescheid Einspruch eingelegt hatten, wäre ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids beim Finanzamt aus rechtlichen Gründen nicht erfolgversprechend, um die Zahlung der Grundsteuer zu verhindern.
Es bleibt vielmehr dabei, dass wir alle zunächst einmal abwarten müssen, wie der Bundesfinanzhof als Revisionsinstanz über die Musterklagen entscheiden wird, die in Baden-Württemberg im Verbund mit unserem Landesverband auf den Weg gebracht wurden.
Sonderregelung:
Nach § 38 Absatz 4 Satz 1 LGrStG kann auf Antrag ein anderer Wert des Grundstücks angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung um mehr als 30 Prozent von dem Wert nach § 38 Absatz 1 oder 3 LGrStG abweicht (z. B. aufgrund Bodenverunreinigung, Bauverbot oder sonstigen, erheblichen Nutzungseinschränkungen).
Da die Reform der Grundsteuer für alle Eigentümerinnen und Eigentümer eine Umstellung bedeutet, gilt für die erste Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte nun eine Sonderregelung auch für diejenigen, die es versäumt haben, gegen die Grundlagenbescheide rechtzeitig Einspruch einzulegen:
Wenn das Gutachten bis zum 30. Juni 2025 beauftragt wird, wird es vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt – unabhängig davon wann Sie den Antrag beim Finanzamt gestellt oder das Gutachten eingereicht haben. Wichtig ist, dass das Auftragsdatum im Gutachten vermerkt ist. Die Gutachten können bei den zuständigen Gutachterausschüssen oder bei öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragt werden. Ist der Grundsteuerwertbescheid nicht bestandskräftig (z.B. infolge eines zulässig eingelegten Einspruchs), können entsprechende Gutachten darüber hinaus so lange vorgelegt und rückwirkend berücksichtigt werden bis über den Einspruch unanfechtbar entschieden ist.
Also: Zahlen Sie zunächst einmal die Grundsteuer, wenn keine gesonderten Einwendungen gegen den Grundsteuerbescheid vorzubringen sind, und prüfen Sie gesondert, ob die vorgenannte Sonderregelung für Sie in Betracht kommt.
Zur Beantwortung weiterer Fragen dürfen wir an dieser Stelle auf den „Fragen-Antwort-Katalog“ verweisen, der nachfolgend als Download herunterzuladen ist.
» FAQ Grundsteuer (PDF-Download)
Mit freundlichen Grüßen
Albrecht Berroth, Vors. Haus & Grund Heilbronn
Gerhard Schmidberger, stellv. Vors. Haus & Grund Heilbronn






